7 G v. 11.11.2016 I 2500, Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13), Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31), Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-), Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I), Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-), Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton), Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter, Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte, Männliche Angestellte der Leistungsgruppe, Weibliche Angestellte der Leistungsgruppe, Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte -, Technische Angestellte der Leistungsgruppe, Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe, Vom 1. § 22b des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. In § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes bezeichnete Personen, die am 1. Mai 1945 berücksichtigt. Lesen Sie auch die 24 Urteile und 14 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden … heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. (2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig. (1) Eine nach vollendetem 17. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. Leistungsgruppe 1. Für Zeiten bis zum 28. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. § 1 Fremdrentengesetz). Insbesondere die zum 6. Der Eingliederungsgedanke ist das Leitprinzip des Fremdrentengesetzes. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. (1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. Teil III 824-2, S. 17). 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. BVerfG (1 BvR 2530/05) Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen. Bis 30. (2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Das deutsche Fremdrentengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spätaussiedler für im Ausland geleistete – „fremde“ – Tätigkeiten in Deutschland eine Rente erhalten. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Entwicklung des Fremdrentenrechts 2. BVerfGE v. 13.6.2006 I 1704 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 -. I S. 93) Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. 9 Nr. 8 Buchst. Dezember 1927, Vom 1. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. (3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder. (2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben. In der letzten Zeit fanden wir mehrere Berechnungsfehler bei den Versicherten nach dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen. a) vor dem 1. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und, sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten. 14 Nr. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. 4 FRG) bei einem Rentenbeginn ab 1. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. 1. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 1 Nr. auch BVerfGE v. 21.7.2010 I 1358) u. d. Art. Januar 1900 bis 31. (2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war; der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder. 1 Satz 1: IdF d. Art. Teil III 824-2, S. 20), 1. FRG – Fremdrentengesetz (Art. Januar 1939 bis 27. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dezember 1933, Vom 1. So steht es im § 1 zum Artikel 23 Staatsvertraggesetz. Das deutsche Fremdrentengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spätaussiedler für im Ausland geleistete – „fremde“ – Tätigkeiten in Deutschland eine Rente erhalten. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können. (1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf ... 317 Abs. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. (3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder. Januar 1924 bis 31. Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. (1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. L e i t s a t z . Titel: Fremdrentengesetz (FRG) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: FRG Gliederungs-Nr. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten. I Seite 93) Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 40, und zu 3/1532, Seite 9 § 16 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten. (1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. I 2006, S. 1884 - 1885; (Fundstelle: BGBl. Wurde eine Mindestbewertung vorgenommen . außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. I S. 2500) geändert worden ist", Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 1 Satz 1 (früher Abs. Januar 1891 bis 31. Nach dem Eingliederungsprinzip sollen sie durch dieses Gesetz so gestellt werden, als hätten sie ihr Berufs- und Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß. § 22b Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Vertriebene und diesen gleichgestellte Personen (Verfolgte, Umsiedler, Aussiedler ... ... Fremdrentengesetz | text030 Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, ... mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. Wenn das Fremdrentengesetz die vertriebenen Deutschen und die weiteren in § 1 und § 5 Abs. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. (4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt. (2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Januar 1939 ............. Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen. 3 ist anzuwenden. nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist. das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt. Gesetzliche Unfallversicherung § 5 § 6 § 7 § 8 § 8a § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 : III. Januar 1928 bis 31. (2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Vertriebene und diesen gleichgestellte Personen (Verfolgte, Umsiedler, Aussiedler), einschließlich deren Ehegatten und nach der Vertreibung geborene Kinder (Abkömmlinge) [2], Spätaussiedler als Personen, die die Vertreibungsgebiete erst nach 1992 verlassen haben (FRG-Berechtigung der Spätaussiedler erstreckt sich nicht auf Ehegatten und Abkömmlinge) [3], I 2006 S. 1887 - 1888), (Fundstelle: BGBl. Fremdrentengesetz - FRG - (Artikel 1 FANG) vom 25.02.1960 (BGBl. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. (1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. § 22 Abs. (2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Vom 1. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 2 Nr. § 16 Abs. (1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen. Juni 1926 Vom 1. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. (1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der … Kürzung der Beitragszeiten um 1/6. (2) Soweit § 82 Abs. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. Fremdrentengesetz (FRG) Bundesrecht § 1 FRG, Personenkreis § 2 FRG, Ausnahmen § 3 FRG, Deutscher Versicherungsträger § 4 FRG, Glaubhaftmachung § 5 FRG, Personenkreis § 6 FRG, Gesetzliche Unfallversicherung § 7 FRG, Anzuwendende Vorschriften § 8 FRG, Jahresarbeitsverdienst Dezember 1906, Vom 1. März 1957 zurückgelegt wurden. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist. Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat. Zusammenfassung Begriff Bei Beschäftigungszeiten handelt es sich um Zeiten einer Beschäftigung nach dem 1.1.1891 vor der Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht, die einer Beitragszeit im Bundesgebiet nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gleichstehen. Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. Januar 1926 bis 31. (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. (1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind. (1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. (3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird. Teil III 824-2 S. 9 - 13; Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. : 02203/207710 Fax: 02203/207711 E-Mail: wacht@anwaltskanzlei.de verantwortlich. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden. 1. Die Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz durch das 2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs verfassungsgemäß. 40 EP (§ 22b FRG) sowie die Einführung des Faktors 0,6 (§ 22 Abs. Teil III 824-2, S. 14; Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15. § 12 Abs. Teil III 824-2, S. 18). (1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. (1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat. Teil III 824-2, S. 19), (Fundstelle: BGBl. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre. (2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. Dies bedeutet eine Kürzung der Rentenpunkte um 1/6 für die jeweiligen Arbeitszeiten. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können. (2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. I S. 2500 Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht 6 frühere Fassungen | wird in 56 Vorschriften zitiert 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. Beweis und Glaubhaftmachung von rechtserheblichen Tatbeständen 5. Hierbei kam es zu Nachzahlungen im vierstelligen Bereich. Es verstößt jedoch gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, dass die Kürzung auf Berechtigte, die vor dem 1. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. (2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt. (1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers … Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. a G v. 25.7.1991 I 1606 mWv 1.1.1992. dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird. § 90 Abs. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Juni 1942, Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten, Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe, Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe, Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe, Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte, Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe, Arbeiterinnen in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe, Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten, Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten, Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten, Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten, Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Make Or Do Exercises, Porsche Design Uae, König Ludwig Xvi, U21-em Niederlande Kader, Die Sturmflut Zdf, Catullus Uni Tübingen, Besonderheiten In Deutschland, Vw Usa Chattanooga,
Make Or Do Exercises, Porsche Design Uae, König Ludwig Xvi, U21-em Niederlande Kader, Die Sturmflut Zdf, Catullus Uni Tübingen, Besonderheiten In Deutschland, Vw Usa Chattanooga,